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Verfahrenskostenstundung wird dem Schuldner auf Antrag gewährt, wenn er zur Zahlung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht fähig ist. Vorraussetzung ist, dass daneben auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde. Gestundet wird auch die Vergütung des Treuhänders. Die Stundung bewirkt, dass der Schuldner die Kosten nur nach den im Stundungsbeschluss getroffenen Bestimmungen zurückzahlen muss.
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