|
Er wird zusammen mit dem Rechtsanwalt oder einer anderen geeigneten Stelle erstellt. Er enthält die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners und einen konkreten Plan zur Schuldenbereinigung. Kommt eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern zu Stande, so wirkt sie wie ein Vergleich. Die Einigung kann bereits außergerichtlich aber auch in einem späteren gerichtlichen Einigungsverfahren erfolgen. In beiden Fällen wirkt der Schuldenbereinigungsplan aber nur gegenüber den Gläubigern, die am Verfahren beteiligt waren. Das heißt, wenn hier ein Gläubiger vergessen wurde, so kann dieser Gläubiger, anders als im eröffneten Insolvenzverfahren, seine Forderung weiterhin in voller Höhe gelten machen.
|