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Wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde und die Gläubiger keine Versagungsgründe geltend machen, kündigt das Gericht am Ende des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung an. Die Restschuldbefreiung wird erteilt, wenn der Schuldner über einen Zeitraum von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abtritt und sich innerhalb dieser Zeit wohl verhält. Die Erteilung der Restschuldbefreiung bewirkt, dass alle, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden, erlassen werden. Ausgenommen davon sind nur Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern sowie Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
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