Die Restschuldbefreiung

 

 

“Restschuldbefreiung - aber wie?”

Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Restschuldbefreiung, um nach 6 Jahren einen schuldenfreien Neuanfang zu ermöglichen.

In diesen sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der sog. “Wohlverhaltensperiode”, muß der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. alles tun, um eine Arbeit zu finden. Außerdem muß er dem Insolvenzgericht wichtige Veränderungen der persönlichen Verhältnisse mitteilen (z.B. Heirat, Umzug).

Der pfändbare Teil des Einkommens geht an einen Treuhänder, der das Geld unter den Gläubigern verteilt.

In den letzten beiden Jahren gibt es für den Schuldner eine Art "Bonus" zur Motivation, er erhält 10-15 % des pfändbaren Einkommens vom Treuhänder zurück.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode wird dem Schuldner, wenn er alle Regeln befolgt hat, die Restschuldbefreiung erteilt.

Ausnahmen:
Es gibt einige Verbindlichkeiten, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen:
- Schulden aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen.
- Geldstrafen und Geldbußen.
- Zwangs- und Ordnungsgelder.
- Zinslose Darlehen für die Kosten des Insolvenzverfahrens.

 

 

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