Kosten - Beratungshilfe

 

 

"Und wie soll ich das bezahlen?"

Für die außergerichtliche Schuldenbereinigung besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht zu beantragen. Liegt das Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen, zahlt der Schuldner für die anwaltliche Tätigkeit lediglich die Beratungshilfegebühr von 10,-- Euro.

Sollten Sie keinen Anspruch auf Beratungshilfe haben (z.B. weil das Einkommen zu hoch ist), können Sie Ihren Rechtsanwalt nach den Kosten fragen.

Die Beratungshilfe deckt die Kosten des außergerichtlichen Einigungsversuches ab. Für die Vertretung bei der Antragstellung (sog. Eröffnungsverfahren) sieht das RVG eine Mindestgebühr von 245 EUR zuzüglich Auslagen und USt., insgesamt 315,35 EUR vor (Stand 2007). Genauere Informationen bekommen Sie von Ihrem Rechtsanwalt im Beratungsgespräch.

Wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird, kann gleichzeitig die Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden.

Damit steht auch einkommens- und vermögenslosen Schuldnern der Weg in das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung offen.

Sofern im Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren Vermögen verwertet oder pfändbares Einkommen eingenommen wird, werden davon zuerst die Verfahrenskosten bezahlt. Erst dann erfolgen Auszahlungen an die Gläubiger.

Hinweis:
In Hamburg und Bremen gelten Sonderregeln - bitte fragen Sie Ihren Anwalt, oder wenden sich an die öffentliche Rechtsberatung .

 

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