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"Wie läuft so ein Verfahren ab?"
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist mehrstufig aufgebaut:
1. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung: Bevor ein gerichtliches Verfahren beantragt werden kann, muß versucht werden, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu erreichen.
Dazu wird Ihr Anwalt alle Gläubiger kontaktieren, um eine Einigung zu finden. In der Praxis wird er die Gläubiger anschreiben, die Forderungen zusammenstellen und daraus gemeinsam mit Ihnen einen Vorschlag entwickeln.
Wenn die Gläubiger diesem Vorschlag zustimmen, ist das Schuldenproblem außergerichtlich gelöst - wenn nicht, ist nun das Gericht zuständig.
2. Antrag auf Eröffnung des Verfahrens Wenn die Gläubiger den Vorschlag Ihres Anwalts nicht akzeptieren (zum Beispiel, weil Sie derzeit keine Raten zahlen könnten), können Sie beim Gericht Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung stellen.
Das Gericht benötigt Vermögens- und Gläubigerverzeichnisse sowie einen Schuldenbereinigungsplan. Über die Einzelheiten informiert Sie Ihr Rechtsanwalt.
Nun gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Die Gläubiger stimmen dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu: das Verfahren ist beendet.
- Einzelne Gläubiger stimmen dem Plan nicht zu: unter Umständen kann das Gericht die Zustimmung ersetzen, damit diese Gläubiger die Einigung nicht blockieren.
- Das Gericht ist davon überzeugt, daß eine Einigung nicht möglich ist, und sieht von einer Anhörung der Gläubiger über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ab.
3. Verfahrenseröffnung und Wohlverhaltensperiode Wenn die Gläubiger den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht annehmen und die Zustimmung nicht durch das Gericht ersetzt werden kann, ist das gerichtliche Einigungsverfahren gescheitert.
Damit es nun weitergehen kann, müssen die Kosten des Verfahrens gedeckt sein. Die Insolvenzordnung sieht hierfür eine Kostenstundung vor, falls kein Vermögen vorhanden ist.
Das Insolvenzverfahren dient der Feststellung der tatsächlichen Ansprüche der Gläubiger und der Verwertung eventuell noch vorhandenen Vermögens.
Zum Abschluß des vereinfachten Verfahrens kündigt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an - es beginnt die Wohlverhaltensperiode.
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